Nach dem Bürgerlichen-Gesetz-Buch (BGB) § 823 haftet man immer für einen Schaden, den man verursacht hat. Wenn Sie also einen Schaden verursacht haben, müssen Sie für diesen finanziell aufkommen. Es ist gesetzlich geregelt, dass man mit seinem gesamten Privatvermögen haftet, wenn man einem Dritten einen Schaden zufügt.
Je nachdem wie wertvoll der Sachgegenstand ist oder wie schwer der Anspruchsteller verletzt wurde, kann es zu sehr hohen oder noch schlimmer zu lebenslangen Zahlungen kommen. Meistens passieren solche Dinge, wenn es einem überhaupt nicht passt, und z.B. für hohe Behandlungskosten reicht selten das hart ersparte, das man zuhause liegen hat.
Genau für solche Fälle gibt es die Möglichkeit sich finanziell abzusichern. Im Rahmen einer Versicherung: die sogenannte private Haftpflichtversicherung. Sie springt ein, wenn ein Schaden entstanden ist, für den Sie haftbar gemacht werden.
Eine Haftung im Schadenfall ist bereits bei einer leichter Fahrlässigkeit gegeben.
WICHTIG: Bitte prüfen Sie Ihren Vertrag ob auch Versicherungsschutz für grobe Fahrlässigkeit besteht. Dazu können Sie selbst in Ihren Versicherungsbedingungen und Ihrem Versicherungsschein nachsehen. Gerne können Sie uns auch eine Maklervollmacht erteilen und wir prüfen Ihren Vertrag auf Herz & Nieren für Sie.
Als Ersterer wird immer geklärt, wer der Schadenverursacher ist. Eine abgeschlossene Versicherung übernimmt den Schaden und bezahlt alle anfallenden Kosten.
Haftpflichtschäden können solche sein, welche
1. anderen Personen zugefügt werden (Personenschäden)
2. Gegenstände anderer Personen beschädigt werden (Sachschäden)
3. die das Vermögen einer anderen Person betreffen (Vermögensschäden)
Die häufigsten Schäden sind 1. Personenschäden sowie 2. Sachschäden. Wir konzentrieren uns heute auf Schadenfälle im Bereich der Personenschäden, die durch eine Privathaftpflichtversicherung abgedeckt sind.
„Eine Mutter fährt gemeinsam mit ihrem Kind auf dem Fahrradsitz über eine Straße. Durch eine kleine Ablenkung fallen beide mit dem Fahrrad unglücklich hin. Die Mutter ist nur leicht verletzt, aber das Kind fällt so ungünstig vom Kindersitz, dass es Frakturen vom Sturz davon trägt, die behandelt werden müssen.“
Bei diesem Schadenbeispiel handelt es zwar um einen selbstverschuldeten Unfall, da kein Dritter beteiligt ist. Die Privathaftpflichtversicherung der Mutter würde hier allerdings alle Behandlungskosten übernehmen. Vor allem kleine Kinder können bei solch genannten Stürzen bleibende Schäden beibehalten, deren Behandlungen kostspielig werden können.
„Ein Radlfahrer ist mit seinem Fahrrad auf dem Radweg unterwegs und übersieht eine ältere Dame, die den Radweg überqueren möchte. Dabei reißt er die Fußgängerin um und sie kommt mit einem gebrochenen Arm ins Krankenhaus. Mehrere Wochen Reha sind notwendig, damit der Arm wieder voll funktionsfähig wird.“
Solche Personenschäden haben es richtig in sich! Aufgrund von Rehabilitations-Behandlungen entstehen enorme Zusatzkosten. Daher sollten Fahrradfahrer unbedingt eine Privathaftpflichtversicherung abschließen, da es im Straßenverkehr sehr schnell zu selbstverschuldeten Unfällen kommen kann.
„Heute genießt Max seine Lieblingsmusik über seine neuen Airpods. Vertieft läuft er über die Straße und achtet nicht so genau auf den Straßenverkehr, wie er es sonst tun würde. Ein Motorradfahrer biegt um die Ecke, und genau in diesem Augenblick läuft Max über die Straße. Der Motorradfahrer fällt bei einem missglückten Ausweichmanöver von seinem Motorrad. Seine Maschine fällt ihm auf sein Bein – der Motorradfahrer kommt mit einem Knochenbruch ins Krankenhaus. Max kommt mit einem Schrecken unverletzt davon.“
Explizit solche Straßenverkehrsschäden kommen leider viel häufiger vor, als man denkt. Die Haftpflichtversicherung von Max muss die Schadenersatzforderungen des Unfallopfers und alle folgenden Behandlungskosten übernehmen. Je nach Schwere der Verletzung und Grad des Unfalls können hier sehr hohe Kosten anfallen.
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